MunichTest |  PCR Testcenter

Corona PCR & Antigen Schnelltests

am Hauptbahnhof München

Das Testzentrum ist geschlossen !

Anfahrt & Öffnungszeiten

Arnulfstraße 6
80335 München

Direkt am Hauptbahnhof

Ausgang Nord (neben dem Hotel Eden Wolff)

PCR

Montag – Freitag:
07:30 – 13:00 Uhr

Samstag, Sonntag & Feiertage:
07:30 – 13:00 Uhr

Die Test-Zertifikate sind für die Einreise nach China* und Japan* geeignet.

*China: Unsere Testzertifikat ist konform mit allen formelle Vorraussetzungen zur Einreise in China

*Japan: inkl. Japan-Zertifikat

Anfahrt

Hier finden Sie uns:

– nur 30m gegenüber vom Hauptbahnhof München –

Nordseite (neben dem Hotel Eden Wolff)

Real-Time PCR

RT-PCR Tests

Real time PCR-Test

SAME DAY

ab 40 €

Termin vor 11 Uhr:
Ergebnis bis 17 Uhr gleicher Tag

Termin nach 11 Uhr:
Ergebnis bis 17 Uhr nächster Tag

Ergebniszertifikat:
  • konform mit gesetzlichen Anforderungen
  • standardmäßig auf Deutsch und Englisch
  • per Email od. ausgedruckt auf Papier
Bezahlung: Bar– oder Karte möglich

Real time PCR-Test

3 STUNDEN

ab 72 €

Ergebnis immer
innerhalb von 3 Stunden

 

 

Ergebniszertifikat:
  • konform mit gesetzlichen Anforderungen
  • standardmäßig auf Deutsch und Englisch
  • per Email od. ausgedruckt auf Papier
Bezahlung: Bar– oder Karte möglich

Wann bekomme ich mein PCR Ergebnis?

Um die PCR Tests im Labor auszuwerten, bedarf es einer gewissen Zeit. Daher ist für den Erhalt des Ergebnisses entscheidend, um wieviel Uhr der Abstrich genommen wird.

Schnellere Auswertungen bedeuten einen größeren Aufwand, da Logistik und Auswertung individueller erfolgen müssen.

Wir bieten 2 Modelle an:

PCR 3 Stunden
 hier liegt das Ergebnis immer 3 Stunden nach dem Abstrich vor

PCR SAME DAY
hier liegt das Ergebnis immer bis spätestens 17 Uhr des gleichen Tages vor, soweit der Abstrich vor 11 Uhr genommen wird. Bei einem Abstrich nach 11 Uhr, werden die Proben vom Labor erst am Folgetag ausgewertet und liegen erst am Folgetag bis spätestens 17 Uhr vor. 

Antigen-Tests (Schnelltest)

Antigen-Test

ab 16 Euro

für jeden (keine Voraussetzungen)

Ergebnis in 20 Minuten

Ergebniszertifikat:
  • konform mit gesetzlichen Anforderungen
  • Corona Warnapp wählbar
  • standardmäßig auf Deutsch und Englisch
  • per Email od. ausgedruckt auf Papier
Bezahlung: Bar– oder Karte möglich

Auf Wunsch wird Quittung ausgestellt.

Antigen-Test

Kostenlos

nur für bestimmte Gruppen

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass kostenlose Antigen Tests ab dem 1. März 2023 nicht mehr möglich sind.

Somit können wir leider keine kostenlosen Antigen Tests mehr anbieten.

Als Selbstzahler können Sie allerdings nach wie vor einen Antigen Test ab 16 Euro buchen.

Bei Bedarf stellen wir hierüber auch eine Quittung aus.

Voraussetzungen für kostenlosen Antigen-Test

Besucher, Bewohner oder Patienten von:
– Krankenhäusern / Tageskliniken
– Rehabilitationseinrichtungen
– Voll-/ teilstationäre Pflegeeinrichtungen
– Voll-/ teilstationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung
– Einrichtungen für ambulante Operationen – Dialysezentren
– Entbindungseinrichtungen
– Obdachlosenunterkünfte
– Asylunterkünfte, Flüchtlinge

Pflegende Angehörige & weitere Pflegepersonen

Personen mit Behinderung & deren Betreuer
Nachweis: Behinderten-Ausweis

MunichTest |  Corona Testcenter

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Corona Tests mit und ohne Termin
  • Schmerzloser Abstrich
  • Nasen- oder Rachenabstrich
  • Detektiert die Delta und Omikron Variante
  • Ergebnis des Corona Schnelltest nach ca. 15-20 Minuten
  • Geschultes, professionelles Personal
  • Teststelle gegenüber vom Hauptbahnhof München
  • Unkompliziertes Anmeldungsprocedere
  • Bei uns erhalten Sie auch das Japan-Formular
  • PCR TEST mit Ergebnis am gleichen Tag oder in nur 3 Stunden

Wir testen bei Ihnen vor Ort!

Mobile Corona Testung in München

Schnelltests in Ihrem Hause für Ihre Mitarbeiter, Gäste oder Bewohner

Wir führen bereits Tests ab 10 Personen durch.

Egal ob Tagung, Kongress, Firmenveranstaltung oder die routinemäßige Testung der Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder Ihrer Pflegeeinrichtung – unsere mobilen, medizinisch geschulten Teams führen den Corona-Schnelltest zuverlässig und sicher bei Ihnen vor Ort durch.

Die mobilen Teams verfügen über das komplette Equipment, um den Corona Schnelltest vor Ort schnell und sicher durchzuführen. Unser Team kommt zu Ihnen! (Nur München-Stadt)

Allgemeine Fragen

PCR-Tests sind das zuverlässigste Testverfahren, um eine Corona-Infektion festzustellen, weil sie besonders sensitiv sind. Das heißt, sie können auch geringe Mengen des Virus nachweisen, genauer gesagt weisen sie das Erbmaterial des Virus nach. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind. Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können ebenfalls vor Ort ausgewertet werden. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Schnelltests kommen auch in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner vorsorglich regelmäßig zu testen. Bestimmte Personengruppen haben dabei Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest.

Bei den PCR-Testverfahren wird regelmäßig überprüft, ob die Tests zuverlässig alle zirkulierenden Coronavirus-Varianten nachweisen.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung der Omikron-Variante.

Der Zugang zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen wird seit dem 1. Oktober 2022 für Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige durch den Bund im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Für Besucher dieser Einrichtungen ist vorgesehen, dass sie diese Einrichtungen nur betreten dürfen, wenn sie einen Testnachweis vorlegen. Heilpädagogische Tagesstätten zählen nach der 17. BayIfSMV nicht zu diesen Einrichtungen.

Betreiber und Beschäftigte dieser Einrichtungen und in der Pflege tätige Beschäftigte ambulanter Pflegedienste müssen nicht arbeitstäglich, sondern nur dreimal wöchentlich einen Testnachweis erbringen.

Dieses Testerfordernis gilt auch für geimpfte und genesene Personen, geimpfte und genesene Beschäftigte benötigen aber nur zweimal wöchentlich einen Testnachweis.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Ja. Grundsätzlich dürfen sich Personen ab einem Alter von 3 Jahren bei einem Schnelltestzentrum testen lassen. Eltern müssen Kinder unter 14 Jahren zum Termin begleiten. Kinder über 14 Jahren dürfen mit einer Einverständniserklärung Ihrer Erziehungsberechtigten einen Test buchen und eigenständig den Termin wahrnehmen.

Seit 15.11.2022 gibt es für Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden keine Isolationsverpflichtung mehr. Mit dem Wegfall der verpflichtenden Isolation werden die Menschen jetzt zu mehr eigenverantwortlichem Handeln aufgefordert!

Welche verpflichtenden Schutzmaßnahmen gelten für positiv getestete Personen?

Alle Personen, denen ein positives Testergebnis des Abstrichs auf SARS-CoV-2 (Nukleinsäuretest, z.B. PCR-Test, oder Antigentest, jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person) mitgeteilt wird, sind unverzüglich verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuhalten. Bei einem positiven Antigentest oder Selbsttest wird die Durchführung eines Nukleinsäuretest (z. B. PCR-Test) zur Bestätigung der Infektion empfohlen.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen

  • Die Schutzmaßnahmen gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem die positiv getestete Person von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt.
  • Die Schutzmaßnahmen enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit mindestens 48 Stunden keine Krankheitszeichen mehr vorliegen (Symptomfreiheit).
  • Besteht an Tag fünf noch keine Symptomfreiheit seit 48 Stunden, dauern die Schutzmaßnahmen zunächst weiter an. Sie enden erst, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens aber nach Ablauf von zehn Tagen nach Erstnachweis des Erregers.
  • Bei einem positiven Antigentest wird zur Bestätigung ein Nukleinsäuretest auf SARS-CoV-2- (meist PCR-Test) empfohlen. Ist das Ergebnis dieses Nukleinsäuretests negativ, enden die Schutzmaßnahmen mit dem Vorliegen des Testergebnisses.

Maskenpflicht

  • Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske („OP-Maske“). Eine noch höhere Sicherheit bieten FFP2-Masken. Zur Wohnung gehören insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
  • Es gibt Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt nicht
    • unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,
    • in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten,
    • für Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
    • für Personen, denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen
      das Tragen einer Maske nicht möglich ist (ärztliches Zeugnis erforderlich),
    • für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen,
      solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit
      Hörbehinderung erforderlich ist
    • und aus sonstigen zwingenden Erfordernissen, wie bspw. bei Inanspruchnahme einer
      notwendigen (zahn-)medizinischen oder therapeutischen Behandlung.

Betretungs- und Tätigkeitsverbote

  • In Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder in bestimmten Bereichen von Krankenhäusern, in denen Patientinnen und Patienten mit besonderen Risiken für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion betreut werden, muss der Eintrag von Infektionen verhindert werden. Daher gelten dort ein Betretungsverbot sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot für positiv getestete Beschäftigte, für Besucher, ehrenamtlich Tätige und Betreiber.
  • Ebenso gilt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für positiv getestete Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige und Besucher in Massenunterkünften, in denen ein hohes Risiko für die Ausbreitung von Infektionen besteht, etwa in Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten.
  • Vom Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind
    • heilpädagogische Tagesstätten und
    • Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die in Bereichen ohne Personen eingesetzt sind, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf einer COVID-19- Erkrankung haben (vulnerable Personen).Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in ihren Hygieneplänen zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen gilt für Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, dass sie diese Einrichtungen nur betreten dürfen, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind und einen Testnachweis mit sich führen.

Dieses Testerfordernis gilt hier auch für geimpfte und genesene Personen.

Die CoronaEinreiseV sieht Pflichten bei und nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland vor. Folgende Pflichten werden in der CoronaEinreiseV geregelt:

  • Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)
  • Absonderungspflicht
  • Nachweispflicht (negatives PCR-Testergebnis)
  • Beförderungsverbot und weitere Pflichten für Beförderer, Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreiber

Detaillierte Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

a) Fluggäste, die von Deutschland nach China einreisen wollen, müssen ab dem 8. Januar 2023 ein negatives RT-PCR-Testergebnis (Nasen-Rachenabstrich) vorlegen. Der Test muss innerhalb von 48h vor Abflugzeit nach China durchgeführt werden und kann von einer amtlich anerkannten Teststelle stammen.

Die chinesischen Auslandsvertretungen in Deutschland haben keine spezifischen Teststellen bestimmt oder beauftragt. Die Fluggäste dürfen bei allen amtlich anerkannten Teststellen den PCR-Test durchführen lassen.

Die Fluggäste mit negativem Testergebnis dürfen nach China reisen. Bei postivem Ergebnis darf man erst abreisen, wenn das Testergebnis negativ ist.

Munichtest.de ist eine von der Landeshauptstadt München anerkannte Teststelle und die PCR-Tests werden gemäß der geforderten RT-PCR-Methode durchgeführt.

Unser PCR-Test Zertifikat entspricht allen von China geforderten Anforderungen (siehe auch unter der Rubrik „PCR-Test“). Die Probe wird mit Real-Time Fluorescence Quantitative Polymerase Chain Reaction (MA-688 RT-PCR Fluorescence Quantitive Analyser) untersucht.

b) Alle nach China reisenden Fluggäste sollten ihr PCR-Testergebnis in die Gesundheitserklärung des chinesischen Zollamtes eintragen. Das kann über WeChat, Website https://htdecl.chinaport.gov.cn sowie App des Zollamtes geschehen.

Der Health Code (grüner QR-Code) ist nicht mehr erforderlich.

c) Bei der Einreise nach China sowie Weiterreise in China ist keine Quarantäne mehr erforderlich.

Alle aus dem Ausland in die VR China einreisenden Personen werden, unabhängig von ihrer Nationalität und unabhängig von etwaiger Impfung oder Genesung, an dem Erstankunftsort einer routinemäßigen Infektionskontrolle unterzogen. Fluggäste, deren Gesundheitserklärung sowie Kontrollergebnis unauffällig sind, dürfen ohne Einschränkungen an ihren Zielort weiterreisen. Einreisende mit Auffälligkeiten müssen einen Schnelltest absolvieren. Bei positivem Testergebnis dürfen Fluggäste, die keine bzw. nur leichte Symptome haben und keine schwere Vorerkrankung aufweisen, sich in häusliche Quarantäne begeben.

Weitere infektionsrechtliche Maßnahmen für Bewegungen von Ausländern innerhalb Chinas werden in den Provinzen, Städten, Stadt- und Wohnbezirken sehr unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt; sie sind regelmäßig kurzfristigen Änderungen und Anpassungen unterworfen.

Alle „Non-Hong Kong Residents“ über 12 Jahren müssen bei Einreise aus Drittländern geimpft sein.

Zusätzlich gelten seit dem 29. Dezember 2022 für die Einreise nach Hongkong folgende Voraussetzungen:

Alle Einreisenden, die am Tag der Ankunft in Hongkong mindestens drei Jahre alt sind, müssen einen negativen PCR-Test (innerhalb von 48 Stunden vor Abflug) oder einen negativen Schnelltest (innerhalb von 24 Stunden vor Abflug) nachweisen. Bei Einreise auf dem Landweg gilt die Ankunftszeit an der Grenze. Ein Foto des Testergebnisses soll 90 Tage lang aufbewahrt oder kann freiwillig über das „Health Declaration Form“( https://www.chp.gov.hk/hdf/) hochgeladen werden.

Wir empfehlen einen PCR-Test vor Reiseantritt durchführen zu lassen, da Antigen Tests oft nicht akzeptiert werden. Insbesondere bei Verlassen Hongkongs Richtung China ist ein PCR-Test notwendig.

Alle einreisenden Personen müssen bei ihrer Ankunft Temperaturkontrollen bestehen. Diejenigen, bei denen Symptome festgestellt werden, werden zur weiteren Behandlung an das Gesundheitsministerium verwiesen.

Reisende, die eine gültige, von der japanischen Regierung anerkannte COVID-19-Impfbescheinigung über eine Dreifach-Impfung vorlegen können, müssen keinen COVID-19 Test innerhalb von 72 Stunden vor der Abreise nach Japan vorlegen.

a) Reisende, die nicht dreifach geimpft sind mit in Japan anerkannten Impfstoffen müssen einen negativen PCR-Test-Nachweis innerhalb von 72 Stunden vor dem Abflug (Abflugzeit Ihres Fluges) erbringen.

Der 72 Stunden Zeitraum gilt zwischen dem Zeitpunkt der Testentnahme (Abstrich) bis zur Abflugzeit des Fluges.

Bei Transitflügen gilt der Zeitpunkt des ersten Flughafens (=erster Abflug).

Achtung: ein negative Antigen-Schnelltest reicht nicht.

b) Neben dem PCR-Test Zertifikat wird das sog. Japan-Zertifikat bei der Einreise in Japan benötigt. Ohne dieses Formular kann es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Einreise in Japan kommen.

Wenn Sie einen PCR Test bei Munichtest.de durchführen lassen, erhalten Sie auf Wunsch neben dem PCR-Test Zertifikat auch das Japan-Zertifikat. Beide Zertifikate werden per Email verschickt.

Kleinkinder: Die japanische Regierung verlangt generell, dass Kinder einen PCR-Test machen und ein Test-Zertifikat vorlegen.

c) Bei Ankunft in Japan muss ein Fragebogen bei den zuständigen Beamten abgeben werden. Die persönlichen Informationen kann man direkt per Online-Fragebogen (Web Questionnaire https://arqs-qa.followup.mhlw.go.jp/#/) eingeben und erhält einen QR-Code. Dieser Code wird dann bei der Ankunft in Japan den Beamten vorgelegt.

Achtung: Obwohl es nicht zwingend erforderlich ist, die Informationen im Online-Fragebogen einzugeben, verlangen einige Fluggesellschaften, dass Passagiere den oben genannten QR-Code bereits bei Abflug vorlegen, um das Boarding-Verfahren zu durchlaufen.

d) Visit Japan Web dient dazu, alle erforderlichen Unterlagen für die Einreise digital hochzuladen und damit das Prozedere zu erleichtern. Dies ist nicht verpflichtend, wird jedoch stark empfohlen.

Weitere Informationen siehe HIER (https://www.hco.mhlw.go.jp/en/#news)

Visit Japan Web: https://vjw-lp.digital.go.jp/en/

Kinder bis 12 Jahre können sich bei Ihren Erziehungsberechtigten mit registrieren lassen, sofern sie zusammen mit den Erziehungsberechtigten nach Japan einreisen. Kinder ab 13 Jahren sollten sich selbst mit dem eigenen Smartphone registrieren.

Nein, für die Ausstellung ist die Vorlage eines positiven Ergebnisses eines PCR-Tests, PoC-NAAT-Tests oder einer anderer Methoden der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik erforderlich.

Ein Antikörpernachweis reicht nicht aus, um als Genesene oder Genesener zu gelten.

Ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 IfSG wird nur nach Vorlage eines positiven PCR-Tests, PoC-NAAT-Tests, einer anderen Methode der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik ausgestellt, wenn die Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Der Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion mittels Antikörpertest ist aber für Personen wichtig, die keinen PCR-Test als Nachweis vorliegen haben. Kann eine Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen und ist dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, erhält diese Person bereits mit einer Impfdosis den vollständigen Impfschutz (vgl. § 22a Absatz 1 IfSG). Seit dem 1. Oktober ist hierzu zusätzlich eine zweite Einzelimpfung notwendig.  

Wofür werden Antikörpertests eingesetzt?

Mittels Antikörpertest (serologische Diagnostik) kann eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt der Infektion kann nicht mit der serologischen Diagnostik bestimmt werden. Die meisten SARS-CoV-2-Antikörpernachweise sind mittlerweile so zuverlässig, dass sie nunmehr prinzipiell geeignet sind, einen Zustand nach SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen. Antikörpertests gelten aus verschiedenen Gründen jedoch noch nicht als gesicherter Nachweis, um als Genesene oder Genesener zu gelten oder für ein Impfzertifikat als vollständig geimpfte Person. Goldstandard für den Infektionsnachweis ist nach wie vor der direkte SARS-CoV-2-Nachweis mittels PCR-Test.

Nein, PCR-Tests sind aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit der Goldstandard der Diagnostik und weiterhin Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen sofort PCR-Tests angebracht sind und in welchen Situationen Antigen-Schnelltests als Vortest, Bestätigung oder als Freitestung zum Einsatz kommen können. In der Regel sollte einer PCR-Bestätigung erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger SARS-CoV-2-Antigen-Test vorausgegangen sein.

Bei einem negativen Testergebnis werden keine Daten übermittelt bzw. weitergegeben.

Im Fall eines positiven Testergebnisse ist Munichtest.de dazu verpflichtet, dieses Ergebnis ans zuständige Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Übermittelt werden dabei Angaben wie der Name, die Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren und die notwendigen Maßnahmen einleiten kann. Die zuständigen Gesundheitsämter übermitteln die Informationen zu COVID-19-Fällen elektronisch an die zuständigen Landesbehörden und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI), allerdings ohne Name, Wohnort und Kontaktdaten der Betroffenen.

Symptomatische Personen können bei Munichtest.de einen Antigen-Test ab 9 € oder einen kostenpflichtigen PCR-Test durchführen lassen.

Kostenlose Tests können bei symptomatischen Personen nur durch medizinische Einrichtungen veranlaßt werden.

Antigen-Test (Schnelltest)
Fragen und Antworten rund um Antigen-Tests

Mit dem Corona-Antigen Test bei Munichtest.de kann die PCR Testkapazität entlastet werden. Das Ergebnis kann über eine mögliche Infektion informieren und die Infektionskette unterbrechen. Es wird ein Abstrich aus dem vorderen Nasenbereich (auf Wunsch auch Rachenbereich) genommen. Der Abstrich wird ausschließlich im Bereich der Nasenflügel genommen mit lediglich 1,5 cm – 2,5 cm Tiefe (minimal invasiv). Das entnommene Probenmaterial wird danach in einer entsprechenden Lösung zusammengebracht, um Eiweiße von SARS-CoV-2 nachweisen zu können. Das Ergebnis kann nach ca. 20 Minuten abgelesen werden.

Grundsätzlich sind Schnelltests weniger genau als PCR-Tests.

Die Aussagekraft eines Schnelltests hängt vom Anteil der infizierten Personen unter den getesteten Personen (Vortestwahrscheinlichkeit) sowie von der Sensitivität und Spezifität der Tests ab. Die Sensitivität eines Tests gibt an, bei wie viel Prozent der getesteten Personen, die infiziert sind, ein positives Testergebnis angezeigt wird.

Die Spezifität gibt an, bei wie viel Prozent der getesteten Personen, die nicht infiziert sind, ein negatives Testergebnis angezeigt wird.

Es dürfen nur solche Antigen-Schnelltests im Rahmen der Testverordnung und der Nationalen Teststrategie verwendet werden, die in der vom Gesundheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind. Die Liste ist über die Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar.

Bei Munichtest.de werden besonders hochwertige Antigen Tests verwendet. Diese weisen eine besonders hohe Sensitivität (> 97%) als auch Spezifität (> 99%) aus. Das hat den Vorteil, daß kein tiefer Nasen-Rachenabstrich (= Abstrich durch die Nase hindurch bis zur Rachenwand) notwendig ist.

Unsere Abstriche sind stets nur im vorderen Nasenbereich, nämlich nur 1,5 cm bis 2,5 cm tief in den Nasenflügel (minimal invasiv).

Der Abstrich ist absolut schmerzfrei.

Auf Wunsch kann auch ein Abstrich im Rachen durchgeführt werden.

Nein. Der Abstrich wird lediglich im vorderen Nasenbereich an den Nasenflügeln genommen. Dabei wird nur 1,5 cm – 2,5 cm tief abgestrichen. Der Abstrich dauert nur wenige Sekunden und ist absolut schmerzfrei. Tiefe Abstriche gehören der Vergangenheit an. Unsere Antigen-Tests weisen eine Sensitivität von über 97% und eine Spezifität von über 99% auf und reagieren somit äußerst sensibel, so daß ein tiefer Abstrich nicht notwendig ist.

Auf Wunsch kann der Abstrich auch im Rachenbereich erfolgen.

Munichtest.de verwendet Antigen-Tests von hoher Qualität. Unser Antigen-Test ist sowohl beim Paul-Ehrlich Institut (PEI) als auch auf der Gemeinsamen EU-Liste der Covid19 Antigentests gelistet (hier abrufbar: https://health.ec.europa.eu/system/files/2022-12/covid-19_eu-common-list-antigen-tests_en_0.pdf)

Die Kennung des von uns verwendeten Antigen-Tests lautet: Test-ID: 1747, Guangdong Hecin Scientific, Inc., 2019-nCov Antigen Test Kit (Colloidal Gold Method).

Getestet werden können mit PoC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche vorgenommen werden.

Es gibt keine generelle Gültigkeit, die Gültigkeitsdauer eines negativen Schnelltestergebnisses richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben. In der Regel sind Antigen-Tests 24 Stunden gültig.

Einen Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Test haben folgende Gruppen:

  • Besucher, Bewohner oder Patienten von:

– Krankenhäusern / Tageskliniken
– Rehabilitationseinrichtungen
– voll-/ teilstationäre Pflegeeinrichtungen
– voll-/ teilstationäre Einrichtung für Menschen mit Behinderung
– Einrichtungen für ambulante Operationen
– Dialysezentren
– Entbindungseinrichtungen
– Obdachlosenunterkünfte
– Asylunterkünfte, Flüchtlinge

  • Pflegende Angehörige und weitere Pflegepersonen
  • Personen mit Behinderung und deren Betreuer

Nachweis: Behinderten-Ausweis

Ja. Allerdings ist seit dem 25.11.2022 die Anwendbarkeit kostenloser Tests nur noch auf bestimmte Gruppen beschränkt. Personen, die nicht in diese Kategorie fallen, können auch ohne Grund einen Antigen-Schnelltest für eine Gebühr von 10€ bei uns vornehmen lassen.

Ja, das Robert Koch-Institut empfiehlt nach einem positiven Testergebnis eine wiederholende Testung ab Tag 5 nach dem positiven Testergebnis. Betroffene sollten solange in Isolation bleiben, bis der Antigen- oder PCR-Test negativ ausfällt. Die Länder können eigenständig entscheiden, welche Quarantäne- und Isolierungsregeln vor Ort gelten.

Für Beschäftigte im Bereich der Gesundheit und der Pflege ist die Freitestung im Falle einer Isolation ab Tag 5 erforderlich, wenn sie zuvor 48 Stunden keine Symptome hatten. Beachten Sie zudem die jeweiligen Regelungen in Ihrem Bundesland.

Das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests liegt in der Regel in ca. 20 Minuten vor und wird per Email verschickt oder auf Wunsch vor Ort auf Papier ausgedruckt.

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig.

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Labor-Untersuchungen überprüft, ob Antigen-Schnelltests auch die Omikron-Variante erkennen. Bisher gab es keine Anhaltspunkte für eine schlechtere Erkennung.

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